FAQ Berufsbildungsfonds Raum- und Bauplanung
Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)
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1 | Wo findet sich die gesetzliche Grundlage? | Das 2004 in Kraft getretene neue Berufsbildungsgesetz (BBG) sieht die Möglichkeit vor, dass der Bundesrat den Berufsbildungsfonds (BBF) für eine Branche allgemein verbindlich erklären kann.
Art. 60 Bundegesetz über die Berufsbildung (BBG) Art. 68 Verordnung über die Berufsbildung (BBV) |
2 | Wo kann der Beschluss des Bundesrates über die Allgemeinverbindlich-Erklärung eingesehen werden? | Der Bundesratsbeschluss wurde an folgenden Stellen publiziert: |
3 | Was ist der Sinn und Zweck des Berufsbildungsfonds Raum- und Bauplanung (Plavenir)? | Der Fonds dient der Finanzierung von Leistungen im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung (Art. 2 Reglement).
Die Aufwendungen für die Berufsbildung wurden bisher ausschliesslich von den Mitgliedern der Branchenverbände und den Lehrbetrieben getragen. Durch den allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds werden auch die übrigen Betriebe der Branche zu angemessenen Beiträgen an die Berufsbildung verpflichtet. Der Fonds sorgt damit für eine solidarische Lastenverteilung. |
4 | Profitieren auch Betriebe, welche keinem Branchenverband angeschlossen sind vom Berufsbildungsfonds? | Ja, die Leistungen des BBF kommen der ganzen Branche zugute. Eine Ungleichbehandlung von Nicht-Mitgliedern und Mitgliedern ist nicht zulässig. |
5 | Wo muss ich die Mitarbeitenden deklarieren? | Die Deklaration erfolgt online, der Link dazu wird über die Website von Plavenir zugänglich sein. Es handelt sich um eine Selbstdeklaration. Die Angaben der Betriebe werden im Rahmen von Stichproben durch die BBF-Geschäftsstelle kontrolliert. |
6 | Wann ist der Stichtag für die Beitragserhebung? | Als Stichtag bezüglich Höhe des Personalbestands gilt der 1. Januar. |
7 | Was passiert, wenn ich die Deklaration nicht oder mit falschen Angaben einreiche? | Der Beitrag wird aufgrund einer Selbstdeklaration des Betriebes berechnet. Verweigert ein Betrieb die Deklaration oder ist diese offensichtlich falsch, so wird er nach Ermessen eingeschätzt. |
8 | Muss ich die Selbstdeklaration periodisch aktualisieren? | Ja, die Deklaration ist jährlich online zu aktualisieren. Die Aktualisierung beschränkt sich auf die Kontrolle und gegebenenfalls Anpassung des Personalbestands. Die Betriebe werden jährlich von der BBF-Geschäftsstelle via E-Mail auf die Aktualisierungspflicht hingewiesen. |
9 | Wie weiss ich, ob mein Betrieb vom Berufsbildungsfonds betroffen ist? |
Der Geltungsbereich ist in Abschnitt 2 des Reglements beschrieben. Zusammengefasst gilt:
a. Raumplanung
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10 | Gemäss Art. 4 Abs. 2 sind ausführende Betriebe oder Betriebsteile des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes nicht fondspflichtig. Welche Betriebe gelten als ausführende Betriebe gem. Art. 4 Abs. 2? | Als ausführende Betriebe oder Betriebsteile gelten sämtliche am Bau beteiligten Handwerksbetriebe wie Baumeister, Holzbauer, Schreiner, Gebäudetechniker, Maler, Gipser etc. Diese Betriebe sind nicht dem Berufsbildungsfonds Raum- und Bauplanung unterstellt, auch wenn sie für die Planung der eigenen Arbeiten Zeichner/innen EFZ beschäftigen. |
11 | Wie hoch ist der Beitrag? |
Der Beitrag pro Betrieb oder Betriebsteil beträgt CHF 180.- pro Jahr. Zusätzlich sind pro Jahr CHF 40.- für alle Personen im Unternehmen, zu entrichten, welche eine Grundausbildung als Zeichner/in EFZ (oder «Vorgängerberufe» Bauzeichner/in, Hochbauzeichner/in, Innenausbauzeichner/in, Landschaftsbauzeichner/in, Raumplanungszeichner/in) absolviert haben. Anwendungsbeispiel 1:
Anwendungsbeispiel 2:
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12 | Muss ich für alle Mitarbeitenden Beiträge bezahlen? |
Beiträge sind zu entrichten für branchentypische Mitarbeitende mit einer beruflichen Grundbildung als Zeichner/in EFZ respektive Bauzeichner/in, Hochbauzeichner/in, Innenausbauzeichner/in, Landschaftsbauzeichner/in, Raumplanungszeichner/in. Dies gilt auch, wenn sich die Mitarbeitenden nach der beruflichen Grundbildung weitergebildet haben. Für Lernende und kaufmännisch-administratives Personal müssen keine Beiträge bezahlt werden. |
13 | Sind Teilzeit-Mitarbeitende auch beitragspflichtig? | Ja, für Personen in Teilzeitanstellung müssen Beiträge geleistet werden, sofern sie der obligatorischen Versicherung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (AHV) unterstehen. |
14 | Ich habe keine Mitarbeitende, bin Alleinunternehmer/in: Bin ich auch beitragspflichtig? | Ja. Einpersonenbetriebe welche in den betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich fallen (Reglement Art. 4 und Art. 5) haben den Betriebsbeitrag von CHF 180.- zuzüglich den Personenbeitrag von CHF 40.- zu entrichten (Reglement Art. 9). |
15 | Was ist, wenn ich als Mischbetrieb von zwei Berufsbildungsfonds angeschrieben werde? | Mischbetriebe sind grundsätzlich beitragspflichtig. Jedoch beschränkt sich die Beitragspflicht auf den Betriebsteil, der in den Plavenir-Branchen tätig ist. Je nach Tätigkeitsprofil muss ein Betrieb somit für zwei Berufsbildungsfonds Beiträge leisten. Ausnahmen siehe Frage 16. |
16 | Ich bezahle bereits Beiträge in den Berufsbildungsfond der Holzbau- oder Baumeisterbranche. Muss ich für meine Mitarbeitenden in der Planungsabteilung auch Beiträge in den Berufsbildungsfonds von Plavenir entrichten? | Nein, in diesem Fall müssen keine Beiträge in den Plavenir-BBF entrichtet werden. Zwischen Plavenir und den Fonds von HolzbauSchweiz, Baumeisterverband (SBV) und FRE CEM wurden entsprechende Abgeltungsvereinbarungen abgeschlossen. So kann der Deklarationsaufwand für die Betriebe minimiert werden. |
17 | Müssen auch solche Betriebe in den Fonds einbezahlen, die noch nie Leistungen von Plavenir beansprucht haben? | Ja, sofern diese in den Geltungsbereich fallen (Reglement Abschnitt 2). |
18 | Unser Betrieb bildet bereits heute Zeichner/innen EFZ aus. Müssen wir trotzdem Beiträge an den Fonds entrichten? | Ja, sofern Sie in den Geltungsbereich gem. Reglement Abschnitt 2 fallen, ist Ihr Betrieb beitragspflichtig (siehe auch Frage 9). Der Fonds wird jedoch unter der Prämisse aufgesetzt, Ausbildungsbetriebe möglichst nicht zusätzlich zu belasten. Dies soll erreicht werden, indem voraussichtlich ab 2024 mit einem erheblichen Teil der Fondsmittel die Kosten für die überbetrieblichen Kurse gesenkt werden. Für Betriebe, die überdurchschnittlich viele Lernende ausbilden, werden die Rückvergütungen höher sein als die Fondsbeiträge. |
19 | Ich habe eine Firma mit mehreren Niederlassungen und/oder Filialen bzw. Tochtergesellschaften. Wie wird der Beitrag in diesem Fall berechnet? | Für die Berechnung der Beiträge von privaten und öffentlichen Betrieben gilt der Begriff «Betrieb» laut Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer: Als «Betrieb» wird eine Gesamtunternehmung einer juristischen oder natürlichen Person verstanden. Eine AG ist gesamthaft nur ein Betrieb, auch wenn sie über mehrere Betriebsstätten (Zweigniederlassungen) verfügt. Mehrere Konzerngesellschaften stellen mehrere Betriebe dar. |
20 | Müssen Betriebe, welche einem Branchenverband wie zum Beispiel SIA oder suisse.ing angeschlossen sind, auch Beiträge in den Berufsbildungsfonds leisten? | Ja. Die Mitgliedschaft bei einem Branchenverband befreit nicht von der Beitragspflicht beim Berufsbildungsfonds. |
21 | Kann ich den personenbezogenen Teil des Beitrags vom Lohn der Mitarbeitenden abziehen? | Nein, das ist aus arbeitsrechtlichen Gründen nicht möglich. Es handelt sich um einen reinen Arbeitgeberbeitrag. |
22 | Wann wird der Fondsbeitrag fällig? | Der Fondsbeitrag wird einmal jährlich fakturiert und ist innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. |
23 | Was passiert, wenn ich den in Rechnung gestellten Beitrag nicht bezahle? | Aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung des Bundesrates ist der Berufsbildungsfonds Raum- und Bauplanung gezwungen, die Beitragszahlungen durchzusetzen. Die Zahlungsfrist beträgt für sämtliche Rechnungen 30 Tage ab Datum der Rechnungsstellung. Säumige Betriebe werden maximal dreimal gemahnt. Danach wird die Forderung an eine Inkassobüro weitergegeben. |
24 | Was passiert, wenn ich bereits in einen kantonalen Berufsbildungsfonds einzahle? | Auch wenn Sie in einen kantonalen Berufsbildungsfonds einzahlen, unterstehen Sie der Beitragspflicht beim Berufsbildungsfonds Raum- und Bauplanung (Plavenir). Der Berufsbildungsfonds Raum- und Bauplanung finanziert primär übergeordnete, nationale Leistungen, folglich bestehen kaum Überschneidungen mit kantonalen Fonds. Eine Ausnahme bildet die Subventionierung der überbetrieblichen Kurse (üK).
Mit folgenden kantonalen Fonds gibt es Überschneidungen:
Keine Überschneidungen gibt es mit folgenden kantonalen Fonds (die Beiträge werden nicht reduziert):
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25 | Wie ist der Berufsbildungsfonds organisiert und wer hat die Aufsicht? |
Der Vorstand des Verbands Plavenir ist das Aufsichtsorgan des Fonds und führt diesen strategisch. Die Generalversammlung des Verbands Plavenir wählt die Mitglieder der Fondskommission. Diese beurteilt kritische Unterstellungfragen. Operativ wird der Fonds über die BBF-Geschäftsstelle geführt. Diese ist beim Branchenverband SIA angesiedelt. Die Plavenir-Generalversammlung entscheidet via Verabschiedung des Plavenir Budgets über die Mittelverwendung. Der Fonds untersteht gemäss Artikel 60 Absatz 7 BBG der Aufsicht des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI). Die Rechnung des Fonds und der Revisionsbericht werden dem SBFI zur Überprüfung und Kenntnisnahme eingereicht. |
26 | Wie ist sichergestellt, dass die Gelder nicht missbräuchlich verwendet werden? | Die Transparenz über die korrekte Verwendung der Mittel ist durch die separate Rechnungsführung gewährleistet. Die Fondsrechnung wird jährlich durch eine unabhängige Revisionsstelle geprüft (Art. 15 Reglement). Der Fonds untersteht zudem der Aufsicht des SBFI (Art. 16 Reglement). Mit diesen Vorkehrungen wird sichergestellt, dass die Beiträge bestimmungsgemäss verwendet werden. |
27 | Das Reglement über den Berufsbildungsfonds Raum- und Bauplanung wird per 1. März 2023 in Kraft gesetzt. Muss ich für das ganze Jahr 2023 Beiträge bezahlen? | Nein, im ersten Jahr werden die Beiträge pro Rata verrechnet (für die Monate Januar und Februar 2023 sind noch keine Beiträge geschuldet). |
28 | Wohin kann man sich bei Fragen wenden? | Für Fragen und Auskünfte wenden Sie sich an die BBF-Geschäftsstelle: plavenir@bbf-ffp.ch / 044 290 98 00
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